UBI prüft die UBI, ob eine Sendung Programmbestimmungen der Konzession SRG verletzt hat. Nicht zum Auftrag der UBI gehört die Prüfung der Frage, ob Programmgrundsätze des Veranstalters im Rahmen der Sendung oder bei deren Vorbereitung beachtet worden sind. Programmgrundsätze sind durch die UBI allenfalls dann im Rahmen der Rechtsanwendung zu berücksichtigen, wenn diese eine ergänzende und präzisierende Auslegung der Programmbestimmungen der Konzession ermöglichen (vgl. BGE vom 25. November 1988 i. S. Société de l’Energie de l’Ouest Suisse [EOS] contre Société suisse de radiodiffusion et télévision).