Die in der inkriminierten Sendung anonym formulierten Positionen der «Stadthexe» waren klar als subjektive Meinungsäusserungen erkennbar, die sich im Rahmen der Forumsdiskussion in eine Vielzahl kontroverserer Standpunkte einfügten. 6. Der Beschwerdeführer beanstandet, die inkriminierte Sendung habe verschiedene Programmgrundsätze der SRG, insbesondere Punkt 13 verletzt, der den Veranstalter verpflichte, sich «nicht in den Dienst von Interessengruppen zu stellen». Gemäss Art. 17 BB UBI prüft die UBI, ob eine Sendung Programmbestimmungen der Konzession SRG verletzt hat.