16 VwVG entgegen, der dem Veranstalter ein Zeugnisverweigerungsrecht über Inhalt und Quelle einer Information einräumt. Entscheidend ist, dass für den Rezipienten stets erkenn- und unterscheidbar ist, ob eine Information als Meinungsäusserung oder als Tatsachendarstellung vermittelt wird. Die in der inkriminierten Sendung anonym formulierten Positionen der «Stadthexe» waren klar als subjektive Meinungsäusserungen erkennbar, die sich im Rahmen der Forumsdiskussion in eine Vielzahl kontroverserer Standpunkte einfügten.