Dem Publikum muss es möglich sein, den Stellenwert präsentierter Aussagen, deren Zuverlässigkeit oder mögliche Relativierung zu erkennen und für die eigene Meinungsbildung zu verarbeiten. Diese konzessionsrechtliche Ausgangslage verlangt indessen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass Meinungsäusserungen stets einer dem Publikum namentlich bekannten oder für das Publikum identifizierbaren Person zurechenbar sein müssen. Einer entsprechenden Auslegung der erwähnten konzessionsrechtlichen Bestimmung stünde ausserdem Art. 16 VwVG entgegen, der dem Veranstalter ein Zeugnisverweigerungsrecht über Inhalt und Quelle einer Information einräumt.