5 Es ist unbestritten, dass insbesondere bei Informationssendungen der Veranstalter den Grundsatz der Transparenz zu beachten hat. Für den Rezipienten muss klar erkennbar sein, inwieweit es sich bei Informationen in einer Sendung um persönliche Auffassungen von Programmschaffenden oder eingeladenen Teilnehmern oder um die Darstellung von Fakten handelt. Dem Publikum muss es möglich sein, den Stellenwert präsentierter Aussagen, deren Zuverlässigkeit oder mögliche Relativierung zu erkennen und für die eigene Meinungsbildung zu verarbeiten.