den Ausführungen unter Ziff. 3. 5. Der Beschwerdeführer rügt weiter, das konzessionsrechtliche Gebot der Erkennbarkeit der Ansichten sei verletzt worden (Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG), dies sei deshalb besonders gravierend, weil es sich um eine Sendung gehandelt habe mit dem Anspruch, Informationen zur Meinungsbildung zu vermitteln.