Die Einräumung eines anonymen Status kann unter Umständen sogar unerlässlich sein, um Minderheiten, gesellschaftlichen Randgruppen oder beruflich exponierten Personen eine öffentliche Artikulationschance einzuräumen. Insofern kann die Anonymisierung einer Person das publizistisch adäquate Mittel sein, die konzessionsrechtlich verlangte Meinungsvielfalt in einem elektronischen Medium zum Ausdruck zu bringen. Selbstverständlich muss die Verantwortung für das anonym Geäusserte von einem eindeutig bezeichneten Medienschaffenden, letztlich aber stets vom Veranstalter übernommen werden.