Ausnahmen bedürfen einer sachlichen Begründung, der Rechtfertigung durch schutzwürdige Interessen von Beteiligten. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine solche Ausnahme vorliege, ist zweifellos auch die in einer Sendung behandelte Thematik von Bedeutung: persönlichkeitssensible, aber auch kontroverspolitische Themen von hoher emotioneller Brisanz erfordern mitunter im Interesse an authentischen Aussagen persönlich Betroffener und zum persönlichen Schutz der Meinungsbeziehungsweise Informationsträger die Zulassung anonymer Personen in einer Sendung.