55bis Abs. 2 BV) und Konzession folgt besonders für die elektronischen Medien der Auftrag, zur freien Meinungsbildung und damit auch zu Transparenz und Offenheit im politischen Diskurs beizutragen. Zum Erfordernis der Transparenz gehört zweifellos auch die Erkennbarkeit und Identifizierbarkeit eines Meinungsträgers durch den Rezipienten. Ausnahmen bedürfen einer sachlichen Begründung, der Rechtfertigung durch schutzwürdige Interessen von Beteiligten.