1. (Formelles) 2. Tritt die UBI auf eine Beschwerde ein, ist sie nach Art. 21 Abs. 2 BB UBI nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. Sie prüft daher auch im vorliegenden Fall die beanstandete Sendung als Ganzes auf ihre Übereinstimmung mit den massgeblichen Programmbestimmungen, ohne durch die Anträge und Rügen des Beschwerdeführers eingeschränkt zu sein. 3. Zum Fundament einer demokratischen Kultur gehört die grundsätzliche Offenheit der politischen Auseinandersetzung. Im Widerstreit politisch unterschiedlicher, offen artikulierter Standpunkte kann sich der Rezipient seine eigene Meinung bilden oder sich gegebenenfalls einer geäusserten Ansicht anschliessen.