Ein maskierter Auftritt sei eine mediengerechte Form der Anonymität nebst anderen. Es sei eine bedauerliche Zeiterscheinung, dass eine offene Diskussion nicht für alle möglich sei, dass viele nicht zu artikulieren getrauten, was sie denken. Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG verlange zwar, dass Ansichten als solche erkennbar sein müssten, dies bedeute indessen nicht, dass auch der Autor einer Ansicht sich zu erkennen geben müsse. Einer diesbezüglichen Auslegung stehe insbesondere bereits Art. 16 VwVG entgegen, der dem Veranstalter den Quellenschutz garantierte.