In ihrer Stellungnahme vom 21. April 1989 beantragt die SRG, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrages führt die SRG im wesentlichen an, anonyme Meinungsäusserungen seien Erscheinungen in der gesamten Publizistik und würden sowohl faktisch als auch rechtlich akzeptiert. Ein maskierter Auftritt sei eine mediengerechte Form der Anonymität nebst anderen.