2 Verletzt worden seien ausserdem verschiedene Programmgrundsätze der SRG vom 28. Januar 1982, insbesondere Punkt 13, der festhalte, «dass die Mitarbeiter der SRG berechtigt und verpflichtet sind, sich Drucksversuchen zu widersetzen und sich nicht in den Dienst von Interessengruppen zu stellen». C. In Anwendung von Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 21. April 1989 beantragt die SRG, die Beschwerde sei abzuweisen.