Die Sendung habe es überdies der als «Stadthexe» auftretenden anonymen Teilnehmerin ermöglicht, zu gewalttätigen Aktionen gegen das Auto aufzurufen. Dies verstosse gegen das Verbot, Sendungen auszustrahlen, welche die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone oder ihre verfassungsmässige Ordnung gefährden (Art. 4 Abs. 3 Konzession SRG).