In der Beschwerde wird beanstandet, die Sendung verletze die Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) insbesondere dadurch, dass einer Diskussionsteilnehmerin ein anonymer Auftritt erlaubt worden sei. Dieses Verhalten verstosse sowohl gegen das konzessionsrechtliche Gebot, wonach Ansichten als solche für den Rezipienten erkennbar sein müssten, als auch gegen den Auftrag, Informationen zur freien Meinungsbildung zu vermitteln (Art. 4 Abs. 1 und 2 Konzession SRG). Die Sendung habe es überdies der als «Stadthexe» auftretenden anonymen Teilnehmerin ermöglicht, zu gewalttätigen Aktionen gegen das Auto aufzurufen.