{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-07-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-55-10--_1989-07-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001295.pdf?ID=150001295", "Checksum": "db2921dbc27234c2386f53da036ae261"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 55.10 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.07.1989 JAAC 55.10 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.07.1989 JAAC 55.10 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.07.1989 JAAC 55.10 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:29", "Checksum": "28591bec2a2701f3f45455723ed9542b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.07.1989 JAAC 55.10 \r\n\n 5\nEs ist unbestritten, dass insbesondere bei Informationssendungen der\nVeranstalter den Grundsatz der Transparenz zu beachten hat. Für den\nRezipienten muss klar erkennbar sein, inwieweit es sich bei Informationen in\neiner Sendung um persönliche Auffassungen von Programmschaffenden oder\neingeladenen Teilnehmern oder um die Darstellung von Fakten handelt. Dem\nPublikum muss es möglich sein, den Stellenwert präsentierter Aussagen, deren\nZuverlässigkeit oder mögliche Relativierung zu erkennen und für die eigene\nMeinungsbildung zu verarbeiten.\nDiese konzessionsrechtliche Ausgangslage verlangt indessen entgegen\nder Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass Meinungsäusserungen\nstets einer dem Publikum namentlich bekannten oder für das Publikum\nidentifizierbaren Person zurechenbar sein müssen. Einer entsprechenden\nAuslegung der erwähnten konzessionsrechtlichen Bestimmung\nstünde ausserdem Art. 16 VwVG entgegen, der dem Veranstalter ein\nZeugnisverweigerungsrecht über Inhalt und Quelle einer Information\neinräumt.\nEntscheidend ist, dass für den Rezipienten stets erkenn- und unterscheidbar\nist, ob eine Information als Meinungsäusserung oder als Tatsachendarstellung\nvermittelt wird. Die in der inkriminierten Sendung anonym formulierten\nPositionen der «Stadthexe» waren klar als subjektive Meinungsäusserungen\nerkennbar, die sich im Rahmen der Forumsdiskussion in eine Vielzahl\nkontroverserer Standpunkte einfügten.\n6. Der Beschwerdeführer beanstandet, die inkriminierte Sendung habe\nverschiedene Programmgrundsätze der SRG, insbesondere Punkt 13\nverletzt, der den Veranstalter verpflichte, sich «nicht in den Dienst von\nInteressengruppen zu stellen».\nGemäss Art. 17 BB UBI prüft die UBI, ob eine Sendung\nProgrammbestimmungen der Konzession SRG verletzt hat. Nicht zum\nAuftrag der UBI gehört die Prüfung der Frage, ob Programmgrundsätze\ndes Veranstalters im Rahmen der Sendung oder bei deren Vorbereitung\nbeachtet worden sind. Programmgrundsätze sind durch die UBI allenfalls\ndann im Rahmen der Rechtsanwendung zu berücksichtigen, wenn diese eine\nergänzende und präzisierende Auslegung der Programmbestimmungen der\nKonzession ermöglichen (vgl. BGE vom 25. November 1988 i. S. Société de\nl’Energie de l’Ouest Suisse [EOS] contre Société suisse de radiodiffusion et\ntélévision).\nSelbst wenn man Punkt 13 als anwendbar betrachtet, kommt die UBI\nzum Ergebnis, dass sich die Sendung als Ganzes nicht in den Dienst\neiner Interessengruppe stellte, sondern vielmehr eine Vielzahl sich\nwidersprechender Standpunkte zum Thema zum Ausdruck brachte.\n7. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Sendung verstosse\ngegen Art. 4 Abs. 3 Konzession SRG, weil der «Stadthexe» ermöglicht worden\nsei, im Rahmen der Sendung zu einer Störung der verfassungsmässigen\nOrdnung aufzurufen.\nDie Visionierung der Sendung hat ergeben, dass weder durch die «Stadthexe»\nnoch durch eine andere Teilnehmerin beziehungsweise einen anderen\nTeilnehmer zur «Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung» aufgerufen\nworden ist. Freilich hat die «Stadthexe» in der Diskussion Verständnis für die\n\n6\nzunehmende Aggression gegenüber dem Auto gezeigt und sachbeschädigende\nAktionen gebilligt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers\nhat die anonyme Teilnehmerin indessen nicht «gewalttätige Aktionen wie\nAutozerkratzen, Pneuaufschlitzen, Antennenabbrechen» empfohlen.\nVergleichbar dem Verständnis, das die «Stadthexe» für Beschädigungen\nam Auto zeigte, billigte in der Sendung ein «autofreundlicher» Teilnehmer\nTätlichkeiten und eventuell sogar einfache Körperverletzungen als\nRevanche-Akte bei entsprechenden Aktionen gegen das Auto. Auch dieses\nVotum könnte nach Ansicht der UBI im Zusammenhang der ganzen Sendung\nnicht als Aufruf zu strafbarem Verhalten verstanden werden; es standen in\nder Diskussion genügend kontroverse Meinungen einander gegenüber als dass\neine einzelne Stellungnahme ernsthaft als Aufforderung zu Gewaltakten hätte\ngedeutet werden können.\nSollte der Beschwerdeführer formell eine Verletzung der verfassungsmässigen\nOrdnung der Schweiz geltend machen wollen, wäre es zunächst Aufgabe\nder Strafverfolgungsbehörden zu prüfen, ob allenfalls von Amtes wegen ein\nVerfahren wegen Verletzung von Art. 275 StGB (Marginale: Artgriffe auf die\nverfassungsmässige Ordnung) zu eröffnen sei.\nAndererseits ist die konzessionsrechtliche Beurteilung der Frage, inwieweit\ndurch eine Sendung die verfassungsmässige Ordnung der Schweiz (im streng\njuristischen Sinn) gefährdet wird, nach Art. 2 Abs. 1 BB UBI in die Kompetenz\ndes EVED als Aufsichtsbehörde gestellt.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 55.10 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 5. Juli 1989\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1991\nAnnée\nAnno\n\nBand 55\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 295\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}