{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-07-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-55-10--_1989-07-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001295.pdf?ID=150001295", "Checksum": "db2921dbc27234c2386f53da036ae261"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 55.10 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.07.1989 JAAC 55.10 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.07.1989 JAAC 55.10 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.07.1989 JAAC 55.10 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:29", "Checksum": "28591bec2a2701f3f45455723ed9542b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.07.1989 JAAC 55.10 \r\n\n 4\nDie SRG hat in der Darstellung ihrer bisherigen Praxis zum Ausdruck gebracht,\ndass sie von der Präsentation anonymer Personen mit Zurückhaltung und nur\ndann Gebrauch machte, wenn plausible öffentliche (oder private) Interessen\nfür dieses Vorgehen sprachen.\n4. Die zu beurteilende Sendung befasste sich mit der Problematik des Autos in\nunserer Gesellschaft und insbesondere mit der Frage, inwieweit das Auto\neinen positiven Beitrag zur Lebensqualität leiste beziehungsweise diese\nbeeinträchtige. Es handelt sich also um eine Thematik, von der weite Kreise\nder Bevölkerung in verschiedenster Art und Weise betroffen und berührt sind\nund die daher in einer breiten und kontroversen öffentlichen Diskussion steht.\nEs erscheint somit sachgerecht, dass die vielfältigen Dimensionen des Themas\nzur Geltung gebracht und neben verkehrs-, umwelt- und wirtschaftspolitischen\nAspekten auch der gesellschaftlich-kulturelle Stellenwert des Autos diskutiert\nwurde.\nAuf den ersten Blick weist die Thematik «Auto» nicht vergleichbare\nPersönlichkeitsbezüge und sensible Dimensionen auf wie die anderen\nSendethemen, bei deren Ausstrahlung ebenfalls Personen anonym\naufgetreten sind. Anderseits ist offensichtlich, dass heute eine zunehmende\nEmotionalisierung der Standpunkte zum Thema «Auto» stattfindet, die nicht\nnur in einem teilweise gereizten Klima verbaler Auseinandersetzung zum\nAusdruck kommt, sondern sich zuweilen auch in Sachbeschädigungen oder\nTätlichkeiten zwischen Personen mit unterschiedlichen Standpunkten äussert.\nDass sich angesichts dieser Situation Teilnehmer an einer öffentlichen\nDiskussion gegen Publikumsreaktionen, welche die Privatsphäre und\npersönliche Integrität zum Teil massiv tangieren können, schützen wollen,\nist verständlich. Die Publikumsreaktionen, die einer anderen Teilnehmerin\nan der Diskussionsrunde im Anschluss an die Sendung zuteil wurden, zeigt\nim übrigen die Berechtigung nach einem angemessenen Schutz. Es bestand\nein öffentliches Interesse daran, dass auch eine von Wut und einer gewissen\nAggressionslust getragene Meinung in einer persönlichen Äusserung zum\nAusdruck kommen konnte.\nEin Veranstalter hat in entsprechenden Situationen stets mit aller Sorgfalt\nabzuwägen, ob eine Anonymisierung eines Teilnehmers gerechtfertigt\nist. Bei dieser Beurteilung verfügt der Veranstalter über einen gewissen\nErmessensspielraum. Konzessionsrechtlich zu beanstanden wäre ein\nanonymer Auftritt eines Teilnehmers dann, wenn sich dieser schlechterdings\nmit keinen sachlichen Gründen rechtfertigen liesse.\nBei Würdigung all dieser Umstände erachtet die UBI den einer\nDiskussionsteilnehmerin zugestandenen anonymen Auftritt im Rahmen der\ninkriminierten Sendung als konzessionsrechtlich vertretbar im Sinne einer\nAusnahme gemäss den Ausführungen unter Ziff. 3.\n5. Der Beschwerdeführer rügt weiter, das konzessionsrechtliche Gebot der\nErkennbarkeit der Ansichten sei verletzt worden (Art. 4 Abs. 2 Konzession\nSRG), dies sei deshalb besonders gravierend, weil es sich um eine Sendung\ngehandelt habe mit dem Anspruch, Informationen zur Meinungsbildung zu\nvermitteln.\n\n"}