{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-07-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-55-10--_1989-07-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001295.pdf?ID=150001295", "Checksum": "db2921dbc27234c2386f53da036ae261"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 55.10 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.07.1989 JAAC 55.10 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.07.1989 JAAC 55.10 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.07.1989 JAAC 55.10 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:29", "Checksum": "28591bec2a2701f3f45455723ed9542b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.07.1989 JAAC 55.10 \r\n\n 2\nVerletzt worden seien ausserdem verschiedene Programmgrundsätze der\nSRG vom 28. Januar 1982, insbesondere Punkt 13, der festhalte, «dass die\nMitarbeiter der SRG berechtigt und verpflichtet sind, sich Drucksversuchen zu\nwidersetzen und sich nicht in den Dienst von Interessengruppen zu stellen».\nC. In Anwendung von Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die\nunabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR\n784.45) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur\nStellungnahme eingeladen.\nIn ihrer Stellungnahme vom 21. April 1989 beantragt die SRG, die Beschwerde\nsei abzuweisen.\nZur Begründung ihres Antrages führt die SRG im wesentlichen an, anonyme\nMeinungsäusserungen seien Erscheinungen in der gesamten Publizistik\nund würden sowohl faktisch als auch rechtlich akzeptiert. Ein maskierter\nAuftritt sei eine mediengerechte Form der Anonymität nebst anderen. Es sei\neine bedauerliche Zeiterscheinung, dass eine offene Diskussion nicht für alle\nmöglich sei, dass viele nicht zu artikulieren getrauten, was sie denken.\nArt. 4 Abs. 2 Konzession SRG verlange zwar, dass Ansichten als solche\nerkennbar sein müssten, dies bedeute indessen nicht, dass auch der Autor\neiner Ansicht sich zu erkennen geben müsse. Einer diesbezüglichen Auslegung\nstehe insbesondere bereits Art. 16 VwVG entgegen, der dem Veranstalter den\nQuellenschutz garantierte.\nAus den von der anonymen Teilnehmerin in die Diskussion eingebrachten\nVoten sei zwar zu entnehmen gewesen, dass diese für Sachbeschädigungen\nan Autos Verständnis zeige, entsprechende Aktionen gar billige, keineswegs\nsei in den Diskussionsbeiträgen der «Stadthexe» jedoch zu Gewalt aufgerufen\nworden.\nDie Rüge, es seien Programmgrundsätze der SRG verletzt worden, könne\nnicht gehört werden, da es sich hierbei um ein privates Dokument der SRG\nhandle. Diese Programmgrundsätze dürften allerhöchstens als Hilfsmittel «zur\ngenaueren Interpretation der Konzession beigezogen werden».\nSoweit angezeigt, wird auf die Argumentation der SRG in den Erwägungen\nnäher eingetreten.\nD. Die UBI ersuchte die SRG mit Schreiben vom 23. Mai 1989 um ergänzende\nAngaben insbesondere zur Frage, in welchen anderen Sendungen in den\nzurückliegenden vier Jahren die SRG anonyme Aussagen beziehungsweise\nMeinungsäusserungen ermöglicht hat.\nIn ihrer Antwort vom 19. Juni 1989 listet die SRG die Themen der vier\nSendungen mit Auftritten anonymer Teilnehmer auf: (1) Sendung vom\n1. Dezember 1987 zum Thema «Auf der Suche nach mehr Freiraum;\nJugendliche im Konflikt mit der Gesellschaft»; anonymer Auftritt von K. R.,\nZaffarayanerin. (2) Sendung vom 2. Mai 1987 zum Thema «Drogenpolitik\n- neue Wege aus der Sackgasse?»; anonyme Auftritte von J. A. und B. G.,\nDrogenabhängige. (3) Sendung vom 23. Juni 1987 zum Thema «Prostitution,\nDienstleistung an einer sexuell frustrierten Gesellschaft?»; anonymer Auftritt\nvon K. S., Freier. (4) Sendung vom 29. November 1988 zum Thema «Leben\nmit Aids in einer unsolidarischen Gesellschaft»; anonyme Auftritte von C. E.,\nHIV-positiv; S. L., Betroffener; S. E., Person die an Aids starb.\n\n3\nAuf Verlangen der UBI stellte die SRG dieser den «offenen Brief» einer\nSendeteilnehmerin an den Fernsehdirektor und den DRS-Vorstand zu, der\nAufschluss gab über negative Zuschauerreaktionen, persönliche Belästigungen\nund anonyme Drohungen, denen diese autokritische Teilnehmerin ausgesetzt\nwar.\n…\n\nII\n\n1. (Formelles)\n2. Tritt die UBI auf eine Beschwerde ein, ist sie nach Art. 21 Abs. 2 BB\nUBI nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. Sie prüft daher\nauch im vorliegenden Fall die beanstandete Sendung als Ganzes auf ihre\nÜbereinstimmung mit den massgeblichen Programmbestimmungen, ohne\ndurch die Anträge und Rügen des Beschwerdeführers eingeschränkt zu sein.\n3. Zum Fundament einer demokratischen Kultur gehört die grundsätzliche\nOffenheit der politischen Auseinandersetzung. Im Widerstreit politisch\nunterschiedlicher, offen artikulierter Standpunkte kann sich der Rezipient\nseine eigene Meinung bilden oder sich gegebenenfalls einer geäusserten\nAnsicht anschliessen. Nichts ist auf Dauer einer offenen, liberalen und\ndemokratischen Gesellschaft abträglicher als ein Klima abnehmender Toleranz\nund zunehmender Stigmatisierung bestimmter politischer Meinungen.\nAus Verfassung (Art. 55bis Abs. 2 BV) und Konzession folgt besonders für\ndie elektronischen Medien der Auftrag, zur freien Meinungsbildung und\ndamit auch zu Transparenz und Offenheit im politischen Diskurs beizutragen.\nZum Erfordernis der Transparenz gehört zweifellos auch die Erkennbarkeit\nund Identifizierbarkeit eines Meinungsträgers durch den Rezipienten.\nAusnahmen bedürfen einer sachlichen Begründung, der Rechtfertigung durch\nschutzwürdige Interessen von Beteiligten.\nBei der Beurteilung der Frage, ob eine solche Ausnahme vorliege, ist\nzweifellos auch die in einer Sendung behandelte Thematik von Bedeutung:\npersönlichkeitssensible, aber auch kontroverspolitische Themen von hoher\nemotioneller Brisanz erfordern mitunter im Interesse an authentischen\nAussagen persönlich Betroffener und zum persönlichen Schutz der Meinungsbeziehungsweise Informationsträger die Zulassung anonymer Personen\nin einer Sendung. Die Einräumung eines anonymen Status kann unter\nUmständen sogar unerlässlich sein, um Minderheiten, gesellschaftlichen\nRandgruppen oder beruflich exponierten Personen eine öffentliche\nArtikulationschance einzuräumen. Insofern kann die Anonymisierung\neiner Person das publizistisch adäquate Mittel sein, die konzessionsrechtlich\nverlangte Meinungsvielfalt in einem elektronischen Medium zum Ausdruck\nzu bringen. Selbstverständlich muss die Verantwortung für das anonym\nGeäusserte von einem eindeutig bezeichneten Medienschaffenden, letztlich\naber stets vom Veranstalter übernommen werden.\n\n"}