4 Zusammenfassend erachtet die UBI die Bedeutung und die zu erwartende Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit, die einem politischen Ereignis zukommt, als durchaus taugliche und zweckmässige Selektions- und Beurteilungskriterien, um die Frage zu entscheiden, ob und in welchem Umfang in einer tagesaktuellen Nachrichtensendung informiert wird. Die angefochtene Sendung hat somit die Konzession nicht verletzt, die Beschwerde ist abzuweisen.