Dieser Anspruch auf angemessene Berücksichtigung und Präsenz in den elektronischen Medien ergibt sich ebenfalls aus dem konzessionsrechtlichen Gebot, die Vielfalt der Meinungen angemessen zum Ausdruck zu bringen. Bei der Beurteilung einer Sendung unter den vorstehenden konzessionsrechtlichen Grundsätzen ist indessen stets auch die dem Veranstalter von Verfassung wegen zustehende Programmautonomie zu beachten, die auch dem Fernsehen grundsätzlich in der Wahl seiner Themen, in der Bestimmung des Umfanges sowie bei der inhaltlichen Gestaltung der Sendungen einen bestimmten Spielraum gewährt. Zu dieser Gestaltungsfreiheit gehört auch der Entscheid, über welche Ereignisse im