Die Pflicht zu umfassender und ausgewogener Berichterstattung verfolgt wie das konzessionsrechtliche Gebot zu sachgerechter Darstellung von Ereignissen das Ziel, eine einseitige Meinungsbildung zu vermeiden und eine unabhängige Willensbildung des Publikums zu fördern. Soweit es - wie im vorliegenden Fall - um die Berichterstattung einer nationalen Parteiveranstaltung geht, sind grundsätzlich allen Parteien gleiche Chancen beim Zugang zu den elektronischen Medien einzuräumen. Dieser Anspruch auf angemessene Berücksichtigung und Präsenz in den elektronischen Medien ergibt sich ebenfalls aus dem konzessionsrechtlichen Gebot, die Vielfalt der Meinungen angemessen zum Ausdruck zu bringen.