Er rügt damit implizit eine Verletzung des Grundsatzes, wonach die Vielfalt der Ansichten zum Ausdruck zu bringen sei. Es geht dabei um das Gebot der umfassenden Information und den Grundsatz, dass den Interessen und Meinungen möglichst aller Bevölkerungskreise Rechnung getragen werden soll. Die Pflicht zu umfassender und ausgewogener Berichterstattung verfolgt wie das konzessionsrechtliche Gebot zu sachgerechter Darstellung von Ereignissen das Ziel, eine einseitige Meinungsbildung zu vermeiden und eine unabhängige Willensbildung des Publikums zu fördern.