{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-09-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-54-49--_1989-09-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001247.pdf?ID=150001247", "Checksum": "0549221a0c097e3051ffc9d7c3e8a74e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.09.1989 JAAC 54.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 20.09.1989 JAAC 54.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 20.09.1989 JAAC 54.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:32", "Checksum": "522ad93b8f541b71d37b5116808b6190", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.09.1989 JAAC 54.49 \r\n\n1. …\nAus der Beschwerdeschrift geht nicht restlos klar hervor, ob der\nBeschwerdeführer in seiner Funktion als Kantonalpräsident der NA auch\nnamens der Partei Beschwerde erhebt. Ob die Beschwerde diesbezüglich den\nformellen Anforderungen gemäss BB UBI genügen würde, kann indessen offen\nbleiben, zumal die Beschwerde von 61 weiteren Personen mitunterzeichnet\nworden ist und damit die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 14 Bst. a BB\nUBI erfüllt.\n…\n2. …\n3. Der Beschwerdeführer beanstandet eine ungenügende Berichterstattung\nüber die Schweizerische Delegiertenversammlung der NA. Er rügt damit\nimplizit eine Verletzung des Grundsatzes, wonach die Vielfalt der Ansichten\nzum Ausdruck zu bringen sei. Es geht dabei um das Gebot der umfassenden\nInformation und den Grundsatz, dass den Interessen und Meinungen\nmöglichst aller Bevölkerungskreise Rechnung getragen werden soll. Die\nPflicht zu umfassender und ausgewogener Berichterstattung verfolgt wie\ndas konzessionsrechtliche Gebot zu sachgerechter Darstellung von Ereignissen\ndas Ziel, eine einseitige Meinungsbildung zu vermeiden und eine unabhängige\nWillensbildung des Publikums zu fördern.\nSoweit es - wie im vorliegenden Fall - um die Berichterstattung einer\nnationalen Parteiveranstaltung geht, sind grundsätzlich allen Parteien\ngleiche Chancen beim Zugang zu den elektronischen Medien einzuräumen.\nDieser Anspruch auf angemessene Berücksichtigung und Präsenz in den\nelektronischen Medien ergibt sich ebenfalls aus dem konzessionsrechtlichen\nGebot, die Vielfalt der Meinungen angemessen zum Ausdruck zu bringen.\nBei der Beurteilung einer Sendung unter den vorstehenden\nkonzessionsrechtlichen Grundsätzen ist indessen stets auch die dem\nVeranstalter von Verfassung wegen zustehende Programmautonomie\nzu beachten, die auch dem Fernsehen grundsätzlich in der Wahl seiner\nThemen, in der Bestimmung des Umfanges sowie bei der inhaltlichen\nGestaltung der Sendungen einen bestimmten Spielraum gewährt. Zu dieser\nGestaltungsfreiheit gehört auch der Entscheid, über welche Ereignisse im\n\n3\nRahmen einer Sendung informiert wird. Es geht hier zweifellos um eine der\njournalistisch anspruchs- und verantwortungsvollsten Aufgaben, zumal mit\nder Selektion von Informationen stets auch bereits eine gewisse Gewichtung\nverbunden ist.\nGemäss ständiger Praxis der Beschwerdeinstanz gilt die Verpflichtung\nzur Darstellung der Vielfalt der Ansichten in der Regel nicht für jede\nEinzelsendung oder für jeden einzelnen Sendebeitrag (vgl. Entscheid\nder UBI betreffend eine Sendung des TV DRS «Seismo» «Namibia - eine\nBegegnung», VPB 53.49), sondern sie ist insbesondere bei einer Mehrzahl\nvergleichbarer Sendungen über einen dem Thema angepassten Zeitraum\nhinweg zu verwirklichen.\n4. Es steht fest, dass die Schweizerische Delegiertenversammlung der NA im\nRahmen der «Tagesschau» um 19.30 Uhr vom 3. Juli 1989 nur in Form einer\ngesprochenen Nachrichten-Kurzmeldung berücksichtigt wurde. Über den\ngleichentags stattfindenden Parteitag der SPS wurde mit einem ungefähr\n5minütigen Beitrag und einem ungefähr einminütigen Kommentar informiert.\nEs stellt sich die Frage, ob durch die ungleichgewichtige Berichterstattung über\ndie beiden Ereignisse die konzessionsrechtliche Verpflichtung zur Darstellung\nder Vielfalt der Ansichten verletzt worden ist.\nBei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass bei der\nAuswahl und Gestaltung der Themen, für die «Tagesschau» dem Veranstalter\ndurch die für dieses Sendegefäss zur Verfügung stehende Zeit von vornherein\nobjektive Grenzen gesetzt sind; nicht jedes tagesaktuelle Thema kann\ngleichermassen berücksichtigt werden. Die Vielfalt auch der politischen\nEreignisse erheischt eine Selektion des verfügbaren Informationsmaterials,\nund einen gezielten Einsatz der beschränkten personellen und technischen\nMittel des Fernsehens insbesondere bei Eigenproduktionen. Unter dem\nAspekt der Ausgewogenheit zu beanstanden wäre die selektive Bearbeitung\ndes Informationsmateriales dann, wenn diese sachlich nicht vertretbar\nwäre und auf Dauer damit bestimmte Meinungen und Tendenzen von der\nBerichterstattung ausgeschlossen würden. Dies trifft im vorliegenden Fall\nnicht zu: Die SRG hat in ihrer Stellungnahme einleuchtende Gründe für die\nInformationsauswahl dargelegt:\nEs ist zweifellos vertretbar, dass über den Parteitag einer grossen Partei\nausführlicher berichtet wird als über die Delegiertenversammlung einer\nkleinen Partei; ferner hat die SRG mit guten Gründen darauf hingewiesen,\ndass die Haltung der SPS zur Armee-Abschaffungs-Initiative als eine der\nwesentlichen innenpolitischen Kontroversen des Jahres erscheint; das\nErgebnis der kontroversen Debatten am SPS-Parteitag galt als wesentlich\nfür den Verlauf der Kampagne vor der Abstimmung und als Gradmesser für\nein weiteres Verbleiben der SPS im Bundesrat. Die SRG konnte zu Recht von\neinem erhöhten Interesse der Öffentlichkeit an diesem Parteitag ausgehen,\nwogegen die Beschlussfassung der NA-Delegiertenversammlung nicht von\nvergleichbarer Tragweite war und auch im Sinne der allgemeinen Erwartung\nausfiel.\n\n4\nZusammenfassend erachtet die UBI die Bedeutung und die zu erwartende\nAufmerksamkeit in der Öffentlichkeit, die einem politischen Ereignis\nzukommt, als durchaus taugliche und zweckmässige Selektions- und\nBeurteilungskriterien, um die Frage zu entscheiden, ob und in welchem\nUmfang in einer tagesaktuellen Nachrichtensendung informiert wird.\nDie angefochtene Sendung hat somit die Konzession nicht verletzt, die\nBeschwerde ist abzuweisen.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\n"}