{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-09-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-54-49--_1989-09-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001247.pdf?ID=150001247", "Checksum": "0549221a0c097e3051ffc9d7c3e8a74e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.09.1989 JAAC 54.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 20.09.1989 JAAC 54.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 20.09.1989 JAAC 54.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:32", "Checksum": "522ad93b8f541b71d37b5116808b6190", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.09.1989 JAAC 54.49 \r\n\n JAAC 54.49\n\nEntscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für\nRadio und Fernsehen vom 20. September 1989\n\nArt. 4 al. 2 Concession SSR. Devoir de refléter équitablement la diversité\ndes opinions.\nCritères admissibles de pondération des comptes rendus relatifs aux\npartis politiques dans une émission d’actualité quotidienne.\n\nArt. 4 Abs. 2 Konzession SRG. Pflicht, die Vielfalt der Ansichten\nangemessen zum Ausdruck zu bringen.\nZulässige Kriterien für die Gewichtung der Berichterstattung über\npolitische Parteien in einer tagesaktuellen Nachrichtensendung.\n\nArt. 4 cpv. 2 Concessione SSR. Obbligo di esprimere in modo adeguato la\nmolteplicità delle opinioni.\nCriteri ammissibili di valutazione della relazione sui partiti politici in\nun’emissione d’attualità quotidiana.\n\nI\n\nA. Im Rahmen der Tagesschau vom 3. Juni 1989 berichtete das Fernsehen der\ndeutschen und der rätoromanischen Schweiz (DRS) in der Hauptausgabe\num 19.30 Uhr in einem ungefähr 5minütigen Beitrag und einem\nanschliessenden Kommentar von ungefähr einer Minute über den Parteitag\n\n1\nder Sozialdemokratischen Partei der Schweiz (SPS). Im Anschluss an diese\nBerichterstattung brachte die Tagesschau eine Kurzmeldung mit folgendem\nInhalt: «Zur Armee-Abschaffungs-Initiative hat heute auch die Nationale\nAktion für Volk und Heimat, NA, die Parole gefasst: die Initiative wird\nabgelehnt».\nB. Gegen die Berichterstattung von Radio und Fernsehen DRS vom 3. Juni\n1989 über die Schweizerische Delegiertenversammlung der NA erhob\nam 1. Juli 1989 der Präsident der NA des Kantons …, zusammen mit 61\nMitunterzeichnern Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für\nRadio und Fernsehen (UBI).\nIn der Beschwerde wird zunächst generell beanstandet, die Berichterstattung\nvon Radio und Fernsehen DRS über die Delegiertenversammlung der NA\nsei ungenügend gewesen. In der Begründung wird die Hauptausgabe der\nTagesschau um 19.30 Uhr erwähnt, in der in einem breiten Beitrag über\nden Parteitag der SPS informiert, die gleichentags in Basel stattfindende\nDelegiertenversammlung der NA indessen «mit 2 Sätzen ad acta gelegt»\nworden sei. Ausführlich, mit Bild und Ton, sei in dieser Tagesschau-Ausgabe\nausserdem über eine «unbewilligte Demonstration einer Handvoll Chaoten,\nSteinewerfern und Brandschatzern in der gleichen Stadt, im gleichen Basel …»\nberichtet worden.\nImplizit wird geltend gemacht, die ungenügende Berichterstattung über\ndie NA im Vergleich zur Information über den Parteitag der SPS sowie\ndie unverhältnismässige Bedeutung, die einer Demonstration im Rahmen\nder Tagesschau eingeräumt worden sei, verletze die Konzession für die\nSchweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987\n(Konzession SRG, BBl 1987 III 877).\nC. In Anwendung von Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die\nunabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR\n784.45) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur\nStellungnahme eingeladen.\nIn ihrer Stellungnahme beantragt die SRG, die Beschwerde sei abzuweisen.\nZum Vorwurf, über die Delegiertenversammlung der NA sei im Vergleich zum\nParteitag der SPS vom gleichen Tag ungenügend informiert worden, führt die\nSRG aus:\n«…Im Zentrum der Diskussion stand eine der wesentlichsten\ninnenpolitischen Kontroversen dieses Jahres: die Haltung der SPS zur\nArmee-Abschaffungs-Initiative. Die Haltung der SPS an diesem Parteitag gilt\nals wesentlich für den Verlauf der Kampagne vor der Abstimmung und sie galt\nausserdem als Gradmesser für ein weiteres Verbleiben der SPS im Bundesrat. In\nbezug auf das Interesse der Öffentlichkeit hat die Tagesschau angemessen über\nden Parteitag berichtet. Im Anschluss an die Beiträge über dieses wesentliche\ninnenpolitische Thema brachte die Tagesschau eine Kurzmeldung folgenden\nInhalts: <zur Armee-Abschaffungs-Initiave hat heute auch die Nationale Aktion\nfür Volk und Heimat, NA, die Parole gefasst: Initiative wird abgelehnt>. Diese\nParole war allgemein erwartet worden. Mit der sachlichen Meldung des Inhalts\nwurde die Informationsaufgabe des Fernsehens in angemessener Art und Weise\nwahrgenommen.»\n\n2\nDie UBI ersuchte die SRG in der Folge, zur Frage Stellung zu nehmen, nach\nwelchen Kriterien die Tagesschau-Redaktion über Parteitage informiere.\nIn ihrer Antwort erläutert die SRG ihre journalistischen Regeln bezüglich\nder Berichterstattung über Parteien. Sie weist insbesondere daraufhin, dass\nüber Parteitage der Bundesratsparteien normalerweise umfassend in der\nTagesschau berichtet werde. Bezüglich der kleinen Parteien werde in der\nRegel in Form kurzer Nachrichtenmeldungen informiert; anders gehe man\ndann vor, wenn überraschende, unerwartete Entscheidungen ausstehen,\nmithin ein gesteigertes Publikumsinteresse bestehe.\n…\n\nII\n\n"}