4 sei nicht schon dann zu bejahen, wenn eine Sendung keinen positiven Beitrag im Sinne des verfassungsrechtlichen und konzessionsgemässen Programmauftrages leistet, sondern erst dann, wenn diese den öffentlichen Anliegen, die in ihm formuliert sind, geradezu zuwiderläuft. Dies kann man indessen von der beanstandeten Sendung nicht ernsthaft behaupten, auch wenn kritische Stellungnahmen gegenüber der Haltung der Schweiz in den Kriegsjahren und der Art der Veranstaltungen zur Erinnerung an die Mobilmachung abgegeben wurden;