4. Der Beschwerdeführer beanstandet, dem konzessionsrechtlichen Auftrag zur Wahrung der Interessen des Landes und zur Stärkung der nationalen Einheit (Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG) sei die Sendung in keiner Weise gerecht geworden. Die UBI hat in konstanter Praxis ausgeführt (vgl. u. a. Entscheid vom 16. April 1987, VPB 52.12, S. 56 und 59), der genannte Auftrag richte sich an das Programmangebot als Ganzes. In diesem Sinn hat die UBI auch in ihrem Entscheid vom 3. November 1988 betreffend die Sendung des Radios DRS vom 4. Mai 1988 (VPB 53.48) ergänzend dargelegt, eine Konzessionsverletzung