Damit war auch klargestellt, dass im Rahmen dieser Sendung nicht die Haltung und Einstellung der Schweizer im allgemeinen und diejenige der «Aktiv-Dienst-Generation» im besonderen zu den geplanten Feierlichkeiten thematisiert würde. Unter Würdigung der der Sendung zugrunde liegenden Fragestellung ist nicht zu vertreten, dass der Beizug eines Vertreters der «Aktiv-Dienst-Generation» zur Erfüllung der genannten konzessionsrechtlichen Verpflichtungen unerlässlich war. 4.