3 gewährt. In diesem Sinn hat die UBI in ihrer Praxis stets festgestellt, dass es jedem Veranstalter erlaubt sein muss, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. So muss auch eine allenfalls kritische Stellungnahme zu einem kontroversen innenpolitischen Thema aus ausländischer Sicht an Radio und Fernsehen Ausdruck finden können (vgl. Entscheid vom 3. November 1988 betreffend die Sendung des Radios DRS «Kaktus» vom 4. Mai 1988, VPB 53.48; Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl] 90 [1989] S. 322-327).