Damit soll die Voraussetzung für eine unabhängige Meinungs- und Willensbildung des Publikums geschaffen werden. Bei der Beurteilung einer Sendung unter den vorstehenden konzessionsrechtlichen Grundsätzen ist indessen stets auch die dem Veranstalter von Verfassung wegen zustehende Programmautonomie zu beachten, die auch dem Fernsehen grundsätzlich in der Bestimmung seiner Themen, deren gestalterischer Umsetzung und der Auswahl der an einer Sendung teilnehmenden Personen einen bestimmten Spielraum