Insgesamt habe damit die Sendung das Gebot, die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck zu bringen, verletzt. 3.1. Die konzessionsrechtliche Verpflichtung zu möglichst sachgerechter und umfassender Information und zu angemessener Berücksichtigung der Vielfalt von Meinungen und Ansichten verfolgt das Ziel, eine einseitige Beeinflussung des Rezipienten zu vermeiden. Damit soll die Voraussetzung für eine unabhängige Meinungs- und Willensbildung des Publikums geschaffen werden.