1. (Formelles) 2. Tritt die UBI auf eine Beschwerde ein, ist sie gemäss Art. 21 Abs. 2 BB UBI nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. Sie prüft daher auch im vorliegenden Fall die beanstandete Sendung als Ganzes auf ihre Übereinstimmung mit den massgeblichen Programmbestimmungen ohne durch die Anträge und Rügen des Beschwerdeführers eingeschränkt zu sein. 3. Der Beschwerdeführer rügt, die Gesprächsrunde sei völlig einseitig zusammengesetzt gewesen. Nationalrat Oehler seien drei kritisch eingestellte Journalisten gegenüber gestellt worden, die der Gesprächsleiter ausserdem unterstützt hätte.