Zur Begründung führt die SRG an, die Bestimmungen von Art. 4 Konzession SRG seien durchwegs eingehalten worden. Der Grundsatz, die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck zu bringen, verlange «in keiner Weise Gleichheit in Personenzahl, Sendeminuten usw.». Folge man der Argumentation der Beschwerdeführer, so dürften kontroverse innenpolitische Sachverhalte und Auseinandersetzungen in Sendungen der SRG nicht aus ausländischer Sicht beleuchtet werden. Dies würde unzweifelhaft die Programm- und Meinungsäusserungsfreiheit eines Veranstalters in unzulässiger Weise einschränken. D. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. II