2 Veranstaltungen zum 50. Jahrestag der Mobilmachung beigetragen. Mit diesem Einwand rügt der Beschwerdeführer implizit, die Sendung habe gegen das konzessionsrechtliche Gebot, Ereignisse sachgerecht darzustellen, verstossen. C. In Anwendung von Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 4. September 1989 beantragt die SRG, es sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung führt die SRG an, die Bestimmungen von Art.