{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-11-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-54-48--_1989-11-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001244.pdf?ID=150001244", "Checksum": "76c9ae9f737339f1e676e344ae8267db"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 02.11.1989 JAAC 54.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 02.11.1989 JAAC 54.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 02.11.1989 JAAC 54.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:03", "Checksum": "9971ab99897eb7648eb7990922993be3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 02.11.1989 JAAC 54.48 \r\n\n 4\nsei nicht schon dann zu bejahen, wenn eine Sendung keinen positiven\nBeitrag im Sinne des verfassungsrechtlichen und konzessionsgemässen\nProgrammauftrages leistet, sondern erst dann, wenn diese den öffentlichen\nAnliegen, die in ihm formuliert sind, geradezu zuwiderläuft.\nDies kann man indessen von der beanstandeten Sendung nicht ernsthaft\nbehaupten, auch wenn kritische Stellungnahmen gegenüber der Haltung\nder Schweiz in den Kriegsjahren und der Art der Veranstaltungen zur\nErinnerung an die Mobilmachung abgegeben wurden; es gehört mit zur\nMeinungsbildung in der Demokratie, dass die öffentlichen Einrichtungen\nund Politiken auch scharfer Kritik ausgesetzt werden; dies gilt besonders\nfür eine Diskussionsrunde, in der Gegenpositionen unmittelbar vertreten\nwerden können; ein demokratischer Staat muss sich auch ausländischer Kritik\nstellen und kann gerade in solcher Auseinandersetzung notwendige Lern- und\nErneuerungsfähigkeit gewinnen.\nDie in der Sendung auftretenden ausländischen Gäste haben im übrigen\nnicht blind unser Land und unsere Haltung angegriffen, sondern in\ndurchaus differenzierter Weise aus der Sicht von Ländern mit leidvollen\nKriegserfahrungen Kritik geübt und Bedenken ausgesprochen, wie sie auch in\nder schweizerischen öffentlichen Diskussion bereits mehrfach zum Ausdruck\ngekommen waren.\n5. Der Beschwerdeführer kritisiert, im Rahmen der Sendung sei nicht sachlich\n«über den Ablauf der geplanten Veranstaltungen zum 50. Jahrestag der\nMobilmachung» informiert worden.\nBerücksichtigt man die für die Zuschauer klar erkennbare Thematik der\nSendung - «Was denkt man im Ausland über die in der Schweiz geplanten\nGedenkfeiern zum 50. Jahrestag der Mobilmachung?» - waren detailliertere\nAusführungen über das Programm der geplanten Veranstaltungen nicht\ngeboten. Im Zentrum der Diskussion stand vielmehr Anlass und Grund\nder Veranstaltungen zum 50. Jahrestag der Mobilmachung. Wenn das\nKonzept und bestimmte Einzelheiten der Veranstaltungen in den Voten des\nDiskussionsleiters und von Nationalrat Oehler dennoch Erwähnung fanden,\ngeschah dies eher beiläufig und weckte nicht Erwartungen beim Publikum auf\neine vollständige Präsentation des Veranstaltungsprogramms.\nIm Fehlen eines Überblicks über die geplanten Veranstaltungen kann daher\nkeine Verletzung des konzessionsrechtlichen Gebotes zur sachgerechten\nDarstellung von Ereignissen erblickt werden.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 54.48 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 2. November 1989\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1990\nAnnée\nAnno\n\nBand 54\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 244\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}