{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-11-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-54-48--_1989-11-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001244.pdf?ID=150001244", "Checksum": "76c9ae9f737339f1e676e344ae8267db"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 02.11.1989 JAAC 54.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 02.11.1989 JAAC 54.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 02.11.1989 JAAC 54.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:03", "Checksum": "9971ab99897eb7648eb7990922993be3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 02.11.1989 JAAC 54.48 \r\n\n1. (Formelles)\n2. Tritt die UBI auf eine Beschwerde ein, ist sie gemäss Art. 21 Abs. 2\nBB UBI nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. Sie prüft daher\nauch im vorliegenden Fall die beanstandete Sendung als Ganzes auf ihre\nÜbereinstimmung mit den massgeblichen Programmbestimmungen ohne\ndurch die Anträge und Rügen des Beschwerdeführers eingeschränkt zu sein.\n3. Der Beschwerdeführer rügt, die Gesprächsrunde sei völlig einseitig\nzusammengesetzt gewesen. Nationalrat Oehler seien drei kritisch eingestellte\nJournalisten gegenüber gestellt worden, die der Gesprächsleiter ausserdem\nunterstützt hätte. Die Auswahl der in der Sendung telefonisch zugeschalteten\nZuschauer sei ebenfalls einseitig gewesen. In der Sendung nicht zu Wort\ngekommen sei die Stimme der Aktiv-Dienst-Generation. Insgesamt habe damit\ndie Sendung das Gebot, die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck\nzu bringen, verletzt.\n3.1. Die konzessionsrechtliche Verpflichtung zu möglichst sachgerechter\nund umfassender Information und zu angemessener Berücksichtigung\nder Vielfalt von Meinungen und Ansichten verfolgt das Ziel, eine einseitige\nBeeinflussung des Rezipienten zu vermeiden. Damit soll die Voraussetzung für\neine unabhängige Meinungs- und Willensbildung des Publikums geschaffen\nwerden.\nBei der Beurteilung einer Sendung unter den vorstehenden\nkonzessionsrechtlichen Grundsätzen ist indessen stets auch die dem\nVeranstalter von Verfassung wegen zustehende Programmautonomie\nzu beachten, die auch dem Fernsehen grundsätzlich in der Bestimmung\nseiner Themen, deren gestalterischer Umsetzung und der Auswahl der\nan einer Sendung teilnehmenden Personen einen bestimmten Spielraum\n\n3\ngewährt. In diesem Sinn hat die UBI in ihrer Praxis stets festgestellt, dass es\njedem Veranstalter erlaubt sein muss, sich kritisch mit den verschiedensten\nBereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen\nLebens auseinanderzusetzen. So muss auch eine allenfalls kritische\nStellungnahme zu einem kontroversen innenpolitischen Thema aus\nausländischer Sicht an Radio und Fernsehen Ausdruck finden können (vgl.\nEntscheid vom 3. November 1988 betreffend die Sendung des Radios DRS\n«Kaktus» vom 4. Mai 1988, VPB 53.48; Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl] 90 [1989] S. 322-327).\nDie konzessionsrechtliche Verpflichtung zur angemessenen Darstellung der\nVielfalt der Ansichten verlangt gemäss ständiger Praxis der UBI nicht, dass\nein Thema in einer Sendung stets mit all seinen Teilaspekten, denkbaren\nInterpretationen und Wertungen dargestellt wird. Die genannte Verpflichtung\nkann in der Regel auch dadurch erfüllt werden, dass die gebotene Vielfalt in\nvergleichbaren Sendungen in einem dem Thema angepassten Zeitraum zum\nAusdruck kommt (Müller Jörg Paul, Kommentar zur Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Bern/Zürich 1987,\nArt. 55bis N. 56).\n3.2. Es trifft einerseits zu, dass sich die eingeladenen drei ausländischen\nJournalisten zum Anlass der Feierlichkeiten - 50. Jahrestag der\nKriegsmobilmachung - insgesamt distanziert-kritisch geäussert haben.\nAnderseits hat Nationalrat Oehler als profilierter Vertreter einer\nstarken Landesverteidigung die gesellschaftliche Bedeutung und den\nzeitgeschichtlichen Hintergrund der Feierlichkeiten erläutert und\ndamit in geeigneter Form und mit dem notwendigen Nachdruck für ein\nGegengewicht im Rahmen der Sendung gesorgt. Dies ist auch gegenüber dem\nArgument der Beschwerdeführer zu würdigen, es sei kein Angehöriger der\nAktiv-Dienst-Generation in der Diskussionsrunde vertreten gewesen.\nDie inkriminierte Sendung war erklärtermassen und für den Zuschauer\nersichtlich dem Thema gewidmet: «Was denkt man im Ausland über die in der\nSchweiz geplanten Gedenkfeiern zum 50. Jahrestag der Mobilmachung?».\nDamit war auch klargestellt, dass im Rahmen dieser Sendung nicht die\nHaltung und Einstellung der Schweizer im allgemeinen und diejenige der\n«Aktiv-Dienst-Generation» im besonderen zu den geplanten Feierlichkeiten\nthematisiert würde.\nUnter Würdigung der der Sendung zugrunde liegenden Fragestellung ist nicht\nzu vertreten, dass der Beizug eines Vertreters der «Aktiv-Dienst-Generation»\nzur Erfüllung der genannten konzessionsrechtlichen Verpflichtungen\nunerlässlich war.\n4. Der Beschwerdeführer beanstandet, dem konzessionsrechtlichen Auftrag\nzur Wahrung der Interessen des Landes und zur Stärkung der nationalen\nEinheit (Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG) sei die Sendung in keiner Weise gerecht\ngeworden.\nDie UBI hat in konstanter Praxis ausgeführt (vgl. u. a. Entscheid vom 16. April\n1987, VPB 52.12, S. 56 und 59), der genannte Auftrag richte sich an das\nProgrammangebot als Ganzes. In diesem Sinn hat die UBI auch in ihrem\nEntscheid vom 3. November 1988 betreffend die Sendung des Radios DRS vom\n4. Mai 1988 (VPB 53.48) ergänzend dargelegt, eine Konzessionsverletzung\n\n"}