7 dass es nur noch eine Minderheit der Bevölkerung sein mag, die den in Frage gestellten Glaubensinhalten tatsächlich noch anhängt. Die Konzession ist auch aus diesem Grunde verletzt[5]. [4] Das BGer hat eine gegen diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt gutgeheissen (BGE 116 Ib 47 E. 7). [5] Das BGer hat eine gegen diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt gutgeheissen (BGE 116 lb 48 E. 8).