Mögen die Ausfälle von Frau Ranke-Heinemann für die einen blosse Belustigung gewesen sein, waren andere in rechtlich geschützten religiösen Gefühlen verletzt. Unterhaltung, die auf Kosten derjenigen Zuschauer geht, denen die blossgestellten kirchlichen Personen und religiösen Inhalte noch zentrale Lebenswerte sind und die sich - wie die Beschwerdeführerin - somit verletzt fühlen mussten, ist unzulässig. Es ist unter dem Gesichtspunkt religiöser Empfindungen nicht entscheidend,