Es stellt sich auch die Frage, ob überhaupt und allenfalls unter welchen Bedingungen die auch innerhalb der katholischen Kirche kontrovers diskutierte und umstrittene Sexuallehre mit der gebotenen Sachlichkeit im Rahmen einer Unterhaltungssendung adäquat zu thematisieren ist. Dies zu entscheiden ist indessen zufolge der dem Veranstalter von Verfassung wegen zustehenden Programmautonomie in dessen Kompetenz und Verantwortung gestellt. Allerdings sind auch für Sendungen mit unterhaltendem Charakter die konzessionsrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen: