indessen vermochte diese späte Intervention nicht ein genügendes Gegengewicht zu schaffen. Nicht angängig ist jedenfalls, wenn einer Zeitung im Rahmen einer Programmsendung eine Plattform geboten wird, von der aus sie weitgehend unwidersprochen einen Teil ihres redaktionellen und journalistischen Selbstverständnisses, das konzessionsrechtlichen Anforderungen jedenfalls nicht genügen würde, werbespotähnlich präsentieren kann. Jedenfalls im ersten Sendeteil ist die kritische, relativierende und korrigierende Intervention des Moderators, die konzessionsrechtlich angezeigt gewesen wäre, unterblieben. Insofern liegt eine Konzessionsverletzung vor[4].