5 versucht. Allerdings hat dies in einer Art und Weise zu geschehen, die dem Programmauftrag von Art. 4 Konzession SRG genügt. Gerade die Verpflichtung auf die Wahrung kultureller Werte verlangt vom Programmveranstalter, dass er eine Zeiterscheinung, wie die Verwertung der Sexualität in der Boulevardpresse, nicht nur bespiegelt, rein positivistisch darstellt, sondern, dass eine kritische Distanznahme und Auseinandersetzung erfolgt.