Insofern gilt für die elektronischen Medien ein anderer - nämlich der konzessionsrechtliche - Massstab als für Presseerzeugnisse, die sich bezüglich der inhaltlichen Gestaltung in den Schranken der Rechtsordnung auf die Pressefreiheit, die nicht in ein dem Art. 55bis BV analoges kulturelles Mandat eingebunden ist, berufen können. In der Sendung wurde auch das Verhältnis des Boulevardpresseorganes «Blick» zum Thema «Sex» dargestellt.