In diesem Verständnis hat jedes Individuum Anspruch auf gesellschaftliche Achtung und Anerkennung als Subjekt, das nicht leichtfertig und zum Zweck kurzweiliger und amüsanter Unterhaltung zum Objekt voyeuristischer Neigungen und Vermarktung entwürdigt werden darf. Insofern gilt für die elektronischen Medien ein anderer - nämlich der konzessionsrechtliche - Massstab als für Presseerzeugnisse, die sich bezüglich der inhaltlichen Gestaltung in den Schranken der Rechtsordnung auf die Pressefreiheit, die nicht in ein dem Art. 55bis BV analoges kulturelles Mandat eingebunden ist, berufen können.