Auch wenn man das Konzessionsrecht in Anlehnung an das Strafrecht auslegen wollte, ist diese Sequenz nicht zu beanstanden, zeigt sie doch nicht mehr, als was allenfalls gelegentlich im Schulunterricht visuell dargestellt wird oder bei aufmerksamer Beobachtung der Natur und Tierwelt von jedermann zur Kenntnis genommen werden kann. Allein die Tatsache, dass diese Sequenz nicht im Rahmen einer naturkundlichen Sendung sondern in einer Unterhaltungssendung zum Thema «Sex» ausgestrahlt worden ist, ändert nichts an ihrer konzessionsrechtlichen Unbedenklichkeit. 5. Zu den unbestrittenen und fundamentalen Grundsätzen unserer Staatsund Rechtsordnung, deren Achtung durch Verfassung und Konzession