4 Als pornografisch und damit wohl gegen Art. 204 StGB verstossend, erachtet die Beschwerdeführerin insbesondere die Darstellung der Begattung unter Tieren. Auch wenn man das Konzessionsrecht in Anlehnung an das Strafrecht auslegen wollte, ist diese Sequenz nicht zu beanstanden, zeigt sie doch nicht mehr, als was allenfalls gelegentlich im Schulunterricht visuell dargestellt wird oder bei aufmerksamer Beobachtung der Natur und Tierwelt von jedermann zur Kenntnis genommen werden kann.