Achtung der Menschenwürde aller Personen und der Angehörigen aller Gruppen, Respekt vor der Glaubens- und Kultusfreiheit von seiten des Staates und aller vom Staat - etwa durch Konzession - mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen und Organisationen (vgl. VPB 53.48). 4. In ihrer Eingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, die Sendung habe das sittliche Empfinden vieler Zuschauer verletzt und verstosse mithin gegen Art. 204 StGB. Bezüglich der Rüge, eine Sendung verletze Strafrechtsnormen, hat die UBI in konstanter Praxis festgehalten, es liege nicht in ihrer Kompetenz, eine Sendung unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, dies wäre allenfalls Aufgabe des Strafrichters.