Dies folgt im übrigen bereits aus dem Gebot, es sei der Vielfalt der Ansichten angemessen Ausdruck zu geben (Art. 55bis Abs. 2 BV). 3.3. Was im einzelnen den Gehalt «kultureller Werte» ausmacht, ist zunächst der Verfassung selbst zu entnehmen. Namentlich sind es diejenigen Rechtsgüter, die letztlich zum Ensemble unbestrittener Grundelemente eines demokratischen Verfassungsstaates gehören: Achtung der Menschenwürde aller Personen und der Angehörigen aller Gruppen, Respekt vor der Glaubens- und Kultusfreiheit von seiten des Staates und aller vom Staat - etwa durch Konzession - mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen und Organisationen (vgl. VPB 53.48).