Daran ist die UBI strikte gebunden. Sie ist verpflichtet, auch den kulturellen Auftrag von Radio und Fernsehen in der Rechtsanwendung zu konkretisieren und mit den erwähnten Freiheiten abzuwägen und gegen sie abzugrenzen. 3.2. In diesem Sinn hat die UBI in ihrer Praxis stets festgestellt, dass entsprechend dem Grundanliegen der Presse- und Meinungsfreiheit es jedem Veranstalter erlaubt sein muss, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen.