garantierten Programmautonomie des Veranstalters Rechnung zu tragen; es besteht gerade bei Umschreibung und Konkretisierung so unbestimmter Begriffe wie der «kulturellen Entfaltung» die Gefahr einer problematischen Beengung der freien Meinungsbildung in einer Gesellschaft. Andererseits garantiert aber die Bundesverfassung unmissverständlich die auf die Bedingungen der elektronischen Medien zugeschnittene Form der Meinungsfreiheit, nämlich die Unabhängigkeit der Veranstalter und die Autonomie der Programmgestaltung, nur im Rahmen des Leistungsauftrages von Art. 55bis Abs. 2 BV. Daran ist die UBI strikte gebunden.