3 im Sinne dieses Programmauftrages leistet. Unzulässig ist indessen eine Ausstrahlung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung steht, ihr geradezu entgegenwirkt (vgl. VPB 50.52, VPB 53.48, VPB 54.14). 3.1. Dieser Leistungsauftrag, wie er sich bereits aus Art. 55bis Abs. 2 BV ergibt, enthält mithin auch ein kulturelles Mandat, nämlich Förderung und Schutz «kultureller Werte». Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes ist indessen auch der ebenfalls durch die Verfassung (Art. 55bis Abs. 3 BV) garantierten Programmautonomie des Veranstalters Rechnung zu tragen;