Nach Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG sollen die Programme unter anderem «insgesamt die kulturellen Werte des Landes wahren und fördern, sowie zur geistigen, sittlichen, religiösen, staatsbürgerlichen und künstlerischen Bildung beitragen, Information zur freien Meinungsbildung vermitteln und das Bedürfnis nach Unterhaltung befriedigen». Die UBI hat in ihrer konstanten Praxis festgestellt, dass sich diese Programmbestimmungen an das Programmangebot als Ganzes richten. Eine Konzessionsverletzung darf nicht schon dann bejaht werden, wenn eine Sendung keinen positiven Beitrag